Hierfür rechtfertigt sich allerdings keine Ausscheidung von Verfahrenskosten, zumal für den weggefallenen Schuldspruch keine nennenswerten Verfahrenskosten entstanden, die nicht ohnehin entstanden wären. Somit sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'950.00, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).