Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die vollumfängliche Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten zu bestätigen. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil spricht die Kammer den Beschuldigten nicht der Mehrfachbegehung, sondern der Einfachbegehung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. Hierfür rechtfertigt sich allerdings keine Ausscheidung von Verfahrenskosten, zumal für den weggefallenen Schuldspruch keine nennenswerten Verfahrenskosten entstanden, die nicht ohnehin entstanden wären.