Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 550.00 (pag. 69, pag. 78) und den Gerichtsgebühren von CHF 1'400.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung). Sie belaufen sich demnach insgesamt auf CHF 1'950.00 (pag. 125). Dieser Betrag wurde nicht beanstandet und erscheint der Kammer zudem als angemessen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die vollumfängliche Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten zu bestätigen.