In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 148 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug somit nicht gewährt werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 18. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, verurteilt. V. Kosten und Entschädigung