17. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die weiteren theoretischen Ausführungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 148, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte (einschlägig) vorbestraft und verfügt über mehrere Einträge im IVZ-Register.