Entgegen der Verteidigung haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil sehr wohl wesentlich verändert. So ist dem Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. bzw. 18. November 2024 zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit August 2024 arbeitslos ist (pag. 193 ff.). Der Tagessatz ist entsprechend auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Im Ergebnis beträgt die Geldstrafe somit 40 Tagessätze zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00.