10 Anwendung der VBRS-Richtlinien zu einer Verdoppelung der Strafe. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 20 Strafeinheiten. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben ansonsten zu keiner Veränderung der Strafhöhe Anlass. Der Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Strafverfahren korrekt und kooperativ. Dies darf von ihm allerdings erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus.