200 f.). Zudem geht aus dem IVZ-Auszug hervor, dass der Beschuldigte am 23. März 2021 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 1. Februar 2021 verwarnt und ihm am 4. April 2022 aufgrund des Fahrens in angetrunkenem Zustand am 9. Januar 2022 der Ausweis für einen Monat entzogen wurde (pag. 199), was von einem schlechten automobilistischen Leumund zeugt. Gemäss den VBRS-Richtlinien führt ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren grundsätzlich zur Verdoppelung der nach den Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe (VBRS- Richtlinien S. 16).