Dies setzt ein gewisses Mass an Planung und Dreistigkeit voraus, zumal er es auch einfach bei einer verbalen Verweigerung hätte belassen können. Entsprechend wiegt die objektive Tatschwere schwerer als beim Referenzsachverhalt «ohne Unfall» und ist auf 20 Strafeinheiten festzusetzen. 14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte keine Blut- oder Urinprobe abgeben und damit die Feststellung einer allfälligen durch Betäubungsmittel verursachte Fahrunfähigkeit verhindern. Ihm wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, bei den angeordneten Massnahmen mitzuwirken.