Der Vereitelung ging auch kein Unfall voraus und der Beschuldigte verhielt sich weder unfreundlich noch aggressiv. Allerdings legte der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – eine deutlich höhere kriminelle Energie an den Tag als jene, welche dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien zugrunde liegt, indem er eine Packung «CleanUrin» direkt zur Hand hatte. Dies setzt ein gewisses Mass an Planung und Dreistigkeit voraus, zumal er es auch einfach bei einer verbalen Verweigerung hätte belassen können.