Anschliessend erklärte er sich zwar mit einer Urinprobe einverstanden, gab dem zuständigen Polizeibeamten aber eine verfälschte Probe ab. Mit Blick auf alle denkbaren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG wiegt die objektive Tatschwere der vorliegend zu beurteilenden Handlung leicht. Der Vereitelung ging auch kein Unfall voraus und der Beschuldigte verhielt sich weder unfreundlich noch aggressiv.