13. Strafrahmen/Strafart Eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen für das zu beurteilende Vergehen reicht damit von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 3'600.00, verurteilt (pag. 125). Der Kammer ist es aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern.