Damit handelte er direktvorsätzlich. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist somit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Ein Teilfreispruch aufgrund der fehlenden Mehrfachbegehung hat bei dieser Ausgangslage nicht zu ergehen. IV. Strafzumessung