8 ge Bedeutung zukommt und entsprechend von einer Handlungseinheit auszugehen ist (so schon SK 21 374 vom 22. September 2022 E. 14). Durch seine Haltung verhinderte der Beschuldigte die zuverlässige und beweissichere Ermittlung einer allfälligen Fahrunfähigkeit aufgrund von Betäubungsmittelkonsum endgültig, womit der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt ist. Gemäss Sachverhalt äusserte der Beschuldigte ausdrücklich, er wolle keine Urinprobe abgeben bzw. verfälschte er diese in der Folge. Damit handelte er direktvorsätzlich.