Er verhinderte mittels fortgesetzter Verweigerungshaltung die Durchführung der Urinprobe, obwohl er auf die rechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Mit anderem Worten ist im Verfälschen des Urins lediglich ein fortgesetztes Widersetzen bzw. im Verweigern und anschliessendem Verfälschen eine Abfolge von auf ein und denselben Erfolg abzielende Handlungen zu erblicken, welchen je für sich keine selbstständi-