Wo also einzig auf den Eintritt des Erfolgs abgestellt wird, sollte es keine Rolle spielen, ob dieser Erfolg durch eine einfache oder mehrfache Verweigerung oder gar anlässlich mehrerer Weigerungshandlungen im gleichen Handlungskomplex herbeigeführt worden ist. Aufgrund des zugleich einheitlichen Ziels der einzelnen Massnahmen ist letztlich einzig ausschlaggebend, ob die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt endgültig vereitelt wurde oder nicht. Denn ist der Erfolg einmal eingetreten, bleibt kein Raum für die Anwendung zweier Tatbestandsvarianten, die sich einzig darin unterscheiden, in welcher Art und Weise dieser Erfolg herbeigeführt worden ist.