Entgegen der Vorinstanz ist dabei aber nicht von einer Mehrfachbegehung auszugehen. Wie EICKER überzeugend darlegt, kann ein Täter, der nur einen Straftatbestand verwirklicht, nur wegen diesem Delikt zur Rechenschaft gezogen werden. Der Erfolg von Art. 91a Abs. 1 SVG manifestiert sich in der Unmöglichkeit, den Zustand des Betroffenen zuverlässig zu ermitteln. Wo also einzig auf den Eintritt des Erfolgs abgestellt wird, sollte es keine Rolle spielen, ob dieser Erfolg durch eine einfache oder mehrfache Verweigerung oder gar anlässlich mehrerer Weigerungshandlungen im gleichen Handlungskomplex herbeigeführt worden ist.