Bei der anschliessenden Durchsuchung des Beschuldigten wurde in dessen Unterhose eine offene Packung «CleanUrin» gefunden, womit der Beschuldigte seine Urinprobe gefälscht hatte. Vorab ist festzuhalten, dass die Massnahmen (Vortest sowie Blut- und Urinprobe) aufgrund des (hinreichenden) Tatverdachts – und unter Einhaltung der Kompetenzen – korrekt angeordnet wurden und damit ohne Weiteres zulässig waren. Weil einem Betäubungsmittelvortest lediglich eine Indikatorfunktion zukommt, erweist sich die Verweigerung des Beschuldigten, den von der Polizei angeordneten Drogenschnelltest durchzuführen, noch nicht als tatbestandsmässig.