7 seinem Domizil gefahren ist, wobei er erwiesenermassen unter Alkoholeinfluss stand. Aufgrund der von der Polizei beim Beschuldigten beobachteten Anzeichen, welche auf den Konsum von Betäubungsmitteln hindeuteten (unter anderem extrem geweitete Pupillen) ordnete die Polizei einen Drogenschnelltest an, welchen der Beschuldigte verweigerte. Der im Nachgang durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Blut-/Urinentnahme verweigerte sich der Beschuldigte zunächst ebenfalls, stimmte aber dann einer Urinabgabe zu.