Der subjektive Tatbestand ist mithin auch dann erfüllt, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnet und sich gleichzeitig bewusst ist, dass er sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme entzieht oder deren Zweck vereitelt (Wissensmoment), und dass er andererseits diesen Erfolg anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt (Willensmoment). Die Verunmöglichung der Untersuchungsmassnahme muss also nicht das eigentliche Handlungsziel des Täters sein (RIEDO, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 234 zu Art. 91a SVG).