In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 50 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand ist mithin auch dann erfüllt, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnet und sich gleichzeitig bewusst ist, dass er sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme entzieht oder deren Zweck vereitelt (Wissensmoment), und dass er andererseits diesen Erfolg anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt (Willensmoment).