SVG genannten Verhaltensweisen Erfolgsdelikte darstellen. Kann die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGer 6B_1339/2019 vom 1. April 2020; BGE 146 IV 88 E. 1.6.1, 1.6.3 und 1.7.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 50 E. 3.1).