Mithin ist der Tatbestand erst erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist (BGer 6B_90/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.1.). Das gilt nach der mit BGE 109 IV 137 und 115 IV 51 eingeleiteten Änderung der Rechtsprechung nun auch hinsichtlich der Tathandlung des Sich-Widersetzens, womit nun alle in Art. 91a Abs. 1 SVG genannten Verhaltensweisen Erfolgsdelikte darstellen.