(MAURER, StGB/JStG Kommentar - Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 91a SVG m.w.H.). Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit setzt die Herbeiführung eines tatbestandsmässigen Erfolgs voraus. Mithin ist der Tatbestand erst erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist (BGer 6B_90/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.1.).