6 Von einem Entziehen / einer Zweckvereitelung ist zu sprechen, wenn der Täter nach einem Unfall im Strassenverkehr mit Personen- oder Sachschaden unter Missachtung der für die Unfallabklärung vorgeschriebenen Verhaltenspflichten die Flucht ergreift, sich versteckt oder einschliesst und damit, bezogen auf den Zeitpunkt des Unfalls, die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit verunmöglicht bzw. durch einen Nachtrunk oder Vertauschen von Blut oder Urin ein aussagekräftiges Ergebnis verhindert (MAURER, StGB/JStG Kommentar -