Dabei erfüllt beispielsweise eine verbale Verweigerung der Urinprobe den Tatbestand von Art. 91a SVG (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_137/2019 vom 8. Oktober 2019). Die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests genügt hingegen nicht, da diesen lediglich eine Indikatorfunktion zukommt, währenddessen das Widersetzen gegen eine von der Staatsanwaltschaft korrekt angeordnete Blutprobe im Grundsatz tatbestandsmässig ist (BGer 6B_1339/2019 vom 1. April 2020 E. 2.3; BGE 146 IV 88 E. 1.7.2).