strafbare Verhaltensweisen der fahrzeugführenden Person: Das Widersetzen, das Ausweichen resp. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht) und das Vereiteln z.B. durch Nachtrunk (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Die Tathandlung des Widersetzens kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung oder Duldung des unmittelbaren Vollzugs einer von der zuständigen Behörde angeordneten Untersuchungsmassnahme bestehen (BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2497). Dabei erfüllt beispielsweise eine verbale Verweigerung der Urinprobe den Tatbestand von Art.