Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1). Eine Atemalkoholprobe kann bei einem Fahrzeuglenker jederzeit angeordnet werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Die Abklärung des Fahrens unter Betäubungsmitteinfluss hingegen setzt einen Tatverdacht voraus. Die Polizei kann im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Kontrolltätigkeit einen Vortest zum Nachweis von Betäubungsmitteln, namentlich im Urin, anordnen (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013]).