Hätte der Beschuldigte durch die Abgabe des Bechers mit «CleanUrin» den Tatbestand nämlich vollendet, d.h. die Fahr(un)fähigkeit hätte dadurch definitiv nicht mehr festgestellt werden können, so hätte er sich nicht noch weigern können bzw. müssen, die Blut- und Urinprobe abzugeben. Erst die Weigerung des Beschuldigten, die Blut- und Urinprobe abzugeben, habe schlussendlich zum tatbestandsmässigen Erfolg geführt.