SVG um Erfolgsdelikte handle, gehe hervor, dass sich der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der mehrfachen (vollendeten) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht haben könne. Hätte der Beschuldigte durch die Abgabe des Bechers mit «CleanUrin» den Tatbestand nämlich vollendet, d.h. die Fahr(un)fähigkeit hätte dadurch definitiv nicht mehr festgestellt werden können, so hätte er sich nicht noch weigern können bzw. müssen, die Blut- und Urinprobe abzugeben.