10. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die vorliegende Berufung bezieht sich insbesondere auf die rechtliche Würdigung, konkret gegen die mehrfache Tatbegehung. Die Verteidigung führt mit Berufungsbegründung aus, bereits aus dem Umstand, dass es sich bei den drei strafbaren Verhaltensweisen nach Art. 91a SVG um Erfolgsdelikte handle, gehe hervor, dass sich der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der mehrfachen (vollendeten) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht haben könne.