Es handle sich somit bei der Verfälschung der Urinprobe um einen von der reinen Verweigerung separaten Willensakt des Beschuldigten, womit dieser ein anderes Ziel verfolgt habe. Es sei daher in diesem Zusammenhang nicht von einem einzigen Sachverhaltskomplex im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. Die beiden Tathandlungen würden zeitlich zwar nahe beieinander liegen, jedoch habe der Wille des Beschuldigten nicht in beiden Fällen auf das gleiche Ergebnis abgezielt. Der Beschuldigte habe erst die Teilnahme an den Massnahmen verweigert und dann einen neuen Tatentschluss gefasst, die Urinprobe mit «CleanUrin» zu verfälschen.