9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Wesentlichen, dass die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests nicht zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 91a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) genüge. Anders verhalte es sich mit der Verweigerung der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Blut-/Urinentnahme. Hierbei sei der Tatbestand von Art. 91a SVG ohne Weiteres erfüllt (pag. 142, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).