68]). Anlässlich der anschliessenden Kontrolle am Wohnort des Beschuldigten ordnete die Kantonspolizei wegen des zusätzlichen Verdachts auf Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungsmittelkonsums (Feststellung Polizei: extrem geweitete Pupillen, keine Reaktion auf Lichteinfluss, Zittern am ganzen Körper) die Durchführung eines Drogenschnelltests an, wobei der Beschuldigte diesen Vortest bzw. die Urinabgabe zunächst verweigerte. Ebenso verweigerte er sodann die staatsanwaltschaftlich angeordnete Blut- und Urinuntersuchung.