Der Vorwurf wird zudem durch die Beweismittel belegt (vgl. pag. 3 ff.). Es kann somit oberinstanzlich vom unbestrittenen und von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden (pag. 138, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach gilt – zusammen mit dem rechtskräftigen Schuldspruch – für die Kammer folgender Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte lenkte am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ (Ortschaft), E.________ (Strasse), einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l; Ziff. 1. des Strafbefehls [pag. 68]).