68], Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 125]), zu prüfen. 8. Rechtserheblicher Sachverhalt Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls vom 12. September 2023 (pag. 68) wurde vom Beschuldigten (grundsätzlich) weder im erst- noch im oberinstanzlichen Verfahren bestritten (vgl. insb. pag. 8 [Aussagen Beschuldigter bei der Polizei], pag. 120 [Plädoyer der Verteidigung], pag. 138 [schriftliche Berufungsbegründung]). Der Vorwurf wird zudem durch die Beweismittel belegt (vgl. pag.