7. Vorbemerkungen Das Urteil betreffend den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l), begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ (Ziff. 1. des Strafbefehls [pag. 68], Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 125]) ist – wie bereits ausgeführt – in Rechtskraft erwachsen. Es gilt somit oberinstanzlich einzig noch den Anklagepunkt wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich mehrfach begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________(Ortschaft) (Ziff. 2. des Strafbefehls [pag. 68], Ziff.