Angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber der Schuldspruch wegen Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich mehrfach begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________(Ortschaft) (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die daraus folgenden Urteilspunkte (Ziff. I.1. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.