___ (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmung zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber der Schuldspruch wegen Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich mehrfach begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________(Ortschaft) (Ziff.