6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge beschränkter Berufung des Beschuldigten und mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l), begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ (Ziff.