2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 15. April 2024 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 128.1). Die Berufungserklärung datiert vom 8. August 2024 und ging frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 161 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. August 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 168 f.).