Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 328 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Sarbach, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kilchenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 4. April 2024 (PEN 23 666) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 4. April 2024 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Ein- zelgericht; nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des Führens eines Motorfahrzeugs in an- getrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l) schuldig, begangen am 12. Fe- bruar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ (Ortschaft), sowie der Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfach begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________ (Ortschaft). In Anwendung der einschlägigen Artikel verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Gelds- trafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3'600.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf sechs Tage) sowie zur Bezahlung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'950.00 (pag. 124 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 15. April 2024 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 128.1). Die Berufungserklärung datiert vom 8. August 2024 und ging frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 161 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. August 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 168 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Berufungserklärung vom 8. August 2024 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen (pag. 162). Mit Verfügung vom 16. August 2024 wurde in Anwen- dung von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 170 f.). Die daraufhin innert zweimalig erstreckter Frist eingereichte Beru- fungsbegründung inkl. Honorarnote datiert vom 31. Oktober 2024 (pag. 181 ff.) und erfolgte fristgerecht. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurde der Schriften- wechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht ge- stellt (pag. 204 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (da- tierend vom 20. bzw. 18. November 2025 [pag.193 ff.]), ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; datierend vom 2 27. November 2024 [pag. 199]) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 27. November 2024 [pag. 200 f.]) eingeholt. 5. Anträge des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten in der Berufungsbegrün- dung vom 31. Oktober 2024 folgende Anträge (pag. 182): 1. A.________ sei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, began- gen am 12.02.2023 in D.________(Ortschaft), schuldig zu sprechen; 2. A.________ sei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00 zu verurteilen. Der Voll- zug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen; 3. A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 2'767.45 auszu- richten; 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 5. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des Urteils vom 04. April 2024 festzustellen; 6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge beschränkter Berufung des Beschuldigten und mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l), be- gangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ (Ziff. I.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs), und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbe- stimmung zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 (unter Ansetzung einer Er- satzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber der Schuld- spruch wegen Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, angeblich mehrfach begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________(Ortschaft) (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie die daraus folgenden Urteilspunkte (Ziff. I.1. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sog. Verbot der reformatio in peius) gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abän- dern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsge- richt bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzli- 3 chen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die be- schuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 und BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen Das Urteil betreffend den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l), begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ (Ziff. 1. des Strafbefehls [pag. 68], Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 125]) ist – wie bereits ausgeführt – in Rechtskraft erwachsen. Es gilt somit oberinstanzlich einzig noch den Anklagepunkt wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeb- lich mehrfach begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________(Ortschaft) (Ziff. 2. des Strafbefehls [pag. 68], Ziff. I.2. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs [pag. 125]), zu prüfen. 8. Rechtserheblicher Sachverhalt Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls vom 12. September 2023 (pag. 68) wurde vom Beschuldigten (grundsätzlich) weder im erst- noch im oberin- stanzlichen Verfahren bestritten (vgl. insb. pag. 8 [Aussagen Beschuldigter bei der Polizei], pag. 120 [Plädoyer der Verteidigung], pag. 138 [schriftliche Berufungsbe- gründung]). Der Vorwurf wird zudem durch die Beweismittel belegt (vgl. pag. 3 ff.). Es kann somit oberinstanzlich vom unbestrittenen und von dem durch die Vor- instanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden (pag. 138, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach gilt – zusammen mit dem rechtskräftigen Schuldspruch – für die Kammer folgender Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte lenkte am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ (Ortschaft), E.________ (Strasse), einen Personenwagen in angetrunkenem Zu- stand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l; Ziff. 1. des Strafbefehls [pag. 68]). Anlässlich der anschliessenden Kontrolle am Wohnort des Beschuldigten ordnete die Kantonspolizei wegen des zusätzlichen Verdachts auf Führen eines Personen- wagens in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungsmittelkonsums (Feststellung Polizei: extrem geweitete Pupillen, keine Reaktion auf Lichteinfluss, Zittern am ganzen Körper) die Durchführung eines Drogenschnelltests an, wobei der Beschul- digte diesen Vortest bzw. die Urinabgabe zunächst verweigerte. Ebenso verweiger- te er sodann die staatsanwaltschaftlich angeordnete Blut- und Urinuntersuchung. Nachdem ihm erneut die strafrechtlichen Folgen erklärt wurden, willigte er ein, eine Urinprobe abzugeben. Allerdings übergab er in der Folge der Polizei einen Becher mit «CleanUrin» (falscher Urin), dies, um einen gefälschten negativen Drogen- schnelltest zu erwirken (Ziff. 2. des Strafbefehls [pag. 68]), wodurch eine zuverläs- sige Ermittlung des Betäubungsmittelkonsums im fraglichen Zeitraum verhindert wurde. 4 III. Rechtliche Würdigung 9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Wesentlichen, dass die Verweigerung von Betäu- bungsmittelvortests nicht zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 91a des Strassen- verkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) genüge. Anders verhalte es sich mit der Ver- weigerung der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Blut-/Urinentnahme. Hierbei sei der Tatbestand von Art. 91a SVG ohne Weiteres erfüllt (pag. 142, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachdem dem Beschuldigten erneut die strafrechtlichen Folgen erklärt worden sei- en, habe er eingewilligt, eine Urinprobe abzugeben. Mit diesem Handeln habe der Beschuldigte nicht mehr die reine Verhinderung der Feststellung der Fahrunfähig- keit bezweckt, sondern vielmehr darauf hingearbeitet, ein falsches, negatives Er- gebnis beim Drogentest für sich zu erwirken. Es handle sich somit bei der Verfäl- schung der Urinprobe um einen von der reinen Verweigerung separaten Willensakt des Beschuldigten, womit dieser ein anderes Ziel verfolgt habe. Es sei daher in diesem Zusammenhang nicht von einem einzigen Sachverhaltskomplex im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. Die beiden Tathandlungen würden zeit- lich zwar nahe beieinander liegen, jedoch habe der Wille des Beschuldigten nicht in beiden Fällen auf das gleiche Ergebnis abgezielt. Der Beschuldigte habe erst die Teilnahme an den Massnahmen verweigert und dann einen neuen Tatentschluss gefasst, die Urinprobe mit «CleanUrin» zu verfälschen. Vorliegend sei somit von zwei unterschiedlichen Tathandlungen auszugehen, welche jede für sich den Tat- bestand gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG separat erfülle. Entsprechend sei der Be- schuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen (pag. 142 f.; S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die vorliegende Berufung bezieht sich insbesondere auf die rechtliche Würdigung, konkret gegen die mehrfache Tatbegehung. Die Verteidigung führt mit Berufungs- begründung aus, bereits aus dem Umstand, dass es sich bei den drei strafbaren Verhaltensweisen nach Art. 91a SVG um Erfolgsdelikte handle, gehe hervor, dass sich der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht der mehrfachen (vollendeten) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht haben könne. Hätte der Beschuldigte durch die Abgabe des Be- chers mit «CleanUrin» den Tatbestand nämlich vollendet, d.h. die Fahr(un)fähigkeit hätte dadurch definitiv nicht mehr festgestellt werden können, so hätte er sich nicht noch weigern können bzw. müssen, die Blut- und Urinprobe abzugeben. Erst die Weigerung des Beschuldigten, die Blut- und Urinprobe abzugeben, habe schluss- endlich zum tatbestandsmässigen Erfolg geführt. Selbst wenn der Vorinstanz in der bestrittenen Annahme gefolgt werden sollte, dass von zwei unterschiedlichen Tat- handlungen auszugehen sei, so wäre die Handlung mit dem «CleanUrin» höchs- tens unter dem Gesichtspunkt des Versuchs zu prüfen, welcher zur Vollendung des gleichen Tatbestands ohnehin subsidiär wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz 5 sei der Beschuldigte somit bloss der einfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG durch die Tathandlung des Widersetzens schuldig zu sprechen und nicht der mehrfachen (pag. 184 f.). 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Theoretische Ausführungen zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) Vorab kann für die theoretischen Ausführungen zu Art. 91a Abs. 1 SVG auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 140 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend bzw. teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätz- lich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung ge- rechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung wider- setzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1). Eine Atemalkoholprobe kann bei einem Fahrzeuglenker jederzeit angeordnet wer- den (Art. 55 Abs. 1 SVG). Die Abklärung des Fahrens unter Betäubungsmitteinfluss hingegen setzt einen Tatverdacht voraus. Die Polizei kann im Rahmen ihrer sicher- heitspolizeilichen Kontrolltätigkeit einen Vortest zum Nachweis von Betäubungsmit- teln, namentlich im Urin, anordnen (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrol- le des Strassenverkehrs [SKV; SR 741.013]). Dazu genügen bereits geringe Anzei- chen wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Die Anordnung ei- ner Blut- und Urinprobe hingegen setzt einen hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, kann nur im Rahmen einer Strafuntersuchung erfolgen und fällt als Zwangsmassnahme in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2493 f.). Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltens- weisen der fahrzeugführenden Person: Das Widersetzen, das Ausweichen resp. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht) und das Vereiteln z.B. durch Nachtrunk (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Die Tathandlung des Widersetzens kann in einem akti- ven oder passiven Widerstand bzw. einer entsprechenden Verweigerung an der Mitwirkung oder Duldung des unmittelbaren Vollzugs einer von der zuständigen Behörde angeordneten Untersuchungsmassnahme bestehen (BOLL, Handkom- mentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2497). Dabei erfüllt beispielsweise eine verbale Verweigerung der Urinprobe den Tatbestand von Art. 91a SVG (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_137/2019 vom 8. Oktober 2019). Die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests genügt hingegen nicht, da diesen lediglich eine Indikator- funktion zukommt, währenddessen das Widersetzen gegen eine von der Staatsan- waltschaft korrekt angeordnete Blutprobe im Grundsatz tatbestandsmässig ist (BGer 6B_1339/2019 vom 1. April 2020 E. 2.3; BGE 146 IV 88 E. 1.7.2). 6 Von einem Entziehen / einer Zweckvereitelung ist zu sprechen, wenn der Täter nach einem Unfall im Strassenverkehr mit Personen- oder Sachschaden unter Missachtung der für die Unfallabklärung vorgeschriebenen Verhaltenspflichten die Flucht ergreift, sich versteckt oder einschliesst und damit, bezogen auf den Zeit- punkt des Unfalls, die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit verunmöglicht bzw. durch einen Nachtrunk oder Vertauschen von Blut oder Urin ein aussagekräf- tiges Ergebnis verhindert (MAURER, StGB/JStG Kommentar - Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 91a SVG m.w.H.). Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit setzt die Herbeiführung eines tatbestandsmässigen Erfolgs voraus. Mithin ist der Tatbestand erst erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Ge- setz vorgesehenen Untersuchungsmethoden verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist (BGer 6B_90/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.1.). Das gilt nach der mit BGE 109 IV 137 und 115 IV 51 eingeleiteten Änderung der Rechtsprechung nun auch hinsichtlich der Tathandlung des Sich-Widersetzens, womit nun alle in Art. 91a Abs. 1 SVG genannten Verhaltensweisen Erfolgsdelikte darstellen. Kann die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGer 6B_1339/2019 vom 1. April 2020; BGE 146 IV 88 E. 1.6.1, 1.6.3 und 1.7.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 50 E. 3.1). Der sub- jektive Tatbestand ist mithin auch dann erfüllt, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnet und sich gleichzeitig be- wusst ist, dass er sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme entzieht oder deren Zweck vereitelt (Wissensmoment), und dass er andererseits diesen Er- folg anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt (Willensmoment). Die Verunmöglichung der Untersuchungsmassnahme muss also nicht das eigentliche Handlungsziel des Täters sein (RIEDO, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 234 zu Art. 91a SVG). Widersetzt sich der Täter im Rahmen des gleichen Sachverhaltskomplexes mehre- ren behördlichen Anordnungen (also zunächst einer Atem-, dann auch noch einer Blutprobe), so ist gemäss RIEDO von unechter Konkurrenz auszugehen. Gleiches gelte auch, wenn sich der Täter zunächst einer Anordnung widersetze und sich der zwangsweisen Durchsetzung in der Folge auch noch entziehe (RIEDO, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 234 zu Art. 91a SVG). CORBOZ und JEANNERET gehen in dieser Konstellation von einer natürlichen Handlungseinheit aus (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3e éd. 2010, N. 47 zu Art. 91a SVG; JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation rou- tièere [LCR], 2007, N. 69 zu Art. 91a SVG). Das Bundesgericht hat diese Frage im Ergebnis ausdrücklich offen gelassen (BGE 146 IV 88 E. 1.7.2). 11.2 Subsumtion Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr mit seinem Fahrzeug von F.________ (Ortschaft) zurück zu 7 seinem Domizil gefahren ist, wobei er erwiesenermassen unter Alkoholeinfluss stand. Aufgrund der von der Polizei beim Beschuldigten beobachteten Anzeichen, welche auf den Konsum von Betäubungsmitteln hindeuteten (unter anderem ex- trem geweitete Pupillen) ordnete die Polizei einen Drogenschnelltest an, welchen der Beschuldigte verweigerte. Der im Nachgang durch die Staatsanwaltschaft an- geordneten Blut-/Urinentnahme verweigerte sich der Beschuldigte zunächst eben- falls, stimmte aber dann einer Urinabgabe zu. Als der Beschuldigte dem Polizeibe- amten die Urinprobe übergeben hatte, stellte dieser einen sehr süsslichen und künstlichen Geruch fest. Bei der anschliessenden Durchsuchung des Beschuldig- ten wurde in dessen Unterhose eine offene Packung «CleanUrin» gefunden, womit der Beschuldigte seine Urinprobe gefälscht hatte. Vorab ist festzuhalten, dass die Massnahmen (Vortest sowie Blut- und Urinprobe) aufgrund des (hinreichenden) Tatverdachts – und unter Einhaltung der Kompeten- zen – korrekt angeordnet wurden und damit ohne Weiteres zulässig waren. Weil einem Betäubungsmittelvortest lediglich eine Indikatorfunktion zukommt, er- weist sich die Verweigerung des Beschuldigten, den von der Polizei angeordneten Drogenschnelltest durchzuführen, noch nicht als tatbestandsmässig. Anders verhält es sich hingegen mit der Verweigerung des Beschuldigten, der durch die Staats- anwaltschaft angeordneten Blut-/Urinentnahme Folge zu leisten und seiner Verfäl- schung der Urinprobe mit «CleanUrin». Damit brachte er mehrfach unmissver- ständlich und klar zum Ausdruck, dass er sich der angeordneten Untersuchung wi- dersetze. Entgegen der Vorinstanz ist dabei aber nicht von einer Mehrfachbege- hung auszugehen. Wie EICKER überzeugend darlegt, kann ein Täter, der nur einen Straftatbestand verwirklicht, nur wegen diesem Delikt zur Rechenschaft gezogen werden. Der Erfolg von Art. 91a Abs. 1 SVG manifestiert sich in der Unmöglichkeit, den Zustand des Betroffenen zuverlässig zu ermitteln. Wo also einzig auf den Ein- tritt des Erfolgs abgestellt wird, sollte es keine Rolle spielen, ob dieser Erfolg durch eine einfache oder mehrfache Verweigerung oder gar anlässlich mehrerer Weige- rungshandlungen im gleichen Handlungskomplex herbeigeführt worden ist. Auf- grund des zugleich einheitlichen Ziels der einzelnen Massnahmen ist letztlich einzig ausschlaggebend, ob die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit im massge- benden Zeitpunkt endgültig vereitelt wurde oder nicht. Denn ist der Erfolg einmal eingetreten, bleibt kein Raum für die Anwendung zweier Tatbestandsvarianten, die sich einzig darin unterscheiden, in welcher Art und Weise dieser Erfolg herbeige- führt worden ist. Daraus muss korrekterweise gefolgt werden, dass gar keine Kon- kurrenzsituation vorliegt und der Täter einzig wegen einfacher Tatbegehung zu be- strafen ist (EICKER, Strafrecht und Verwaltungsrecht zum SVG / Kompendium der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2021, S. 108 f. N. 44). Vorliegend verfolgte der Be- schuldigte von Beginn weg ein und dasselbe Ziel/Ergebnis, nämlich die vorgesehe- nen Untersuchungsmethoden zu verunmöglichen. Er verhinderte mittels fortgesetz- ter Verweigerungshaltung die Durchführung der Urinprobe, obwohl er auf die recht- lichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Mit anderem Worten ist im Verfälschen des Urins lediglich ein fortgesetztes Widersetzen bzw. im Ver- weigern und anschliessendem Verfälschen eine Abfolge von auf ein und denselben Erfolg abzielende Handlungen zu erblicken, welchen je für sich keine selbstständi- 8 ge Bedeutung zukommt und entsprechend von einer Handlungseinheit auszugehen ist (so schon SK 21 374 vom 22. September 2022 E. 14). Durch seine Haltung ver- hinderte der Beschuldigte die zuverlässige und beweissichere Ermittlung einer all- fälligen Fahrunfähigkeit aufgrund von Betäubungsmittelkonsum endgültig, womit der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt ist. Gemäss Sachverhalt äusserte der Beschuldigte ausdrücklich, er wolle keine Urin- probe abgeben bzw. verfälschte er diese in der Folge. Damit handelte er direktvor- sätzlich. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschul- digte ist somit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Ein Teilfreispruch aufgrund der fehlenden Mehrfachbegehung hat bei dieser Ausgangslage nicht zu ergehen. IV. Strafzumessung 12. Theoretische Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 143, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 13. Strafrahmen/Strafart Eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Der Strafrahmen für das zu beurteilende Vergehen reicht damit von drei Ta- gessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitstrafe. Die Vorinstanz hat den Be- schuldigten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 3'600.00, verurteilt (pag. 125). Der Kammer ist es aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldig- ten abzuändern. Unabhängig davon ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vor- liegend als Strafart ohnehin einzig die Geldstrafe angemessen und verhältnismäs- sig erscheint. 14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Version gültig per 1. Januar 2023 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg be- nutzt») eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei einem bedeutenden Unfall oder krassen Fahrfehlern werden 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17). 9 Die vorliegend zu beurteilende strafbare Handlung besteht darin, dass sich der Be- schuldigte als Motorfahrzeugführer zunächst weigerte, eine Urin- oder Blutprobe abzugeben. Anschliessend erklärte er sich zwar mit einer Urinprobe einverstanden, gab dem zuständigen Polizeibeamten aber eine verfälschte Probe ab. Mit Blick auf alle denkbaren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit nach Art. 91a Abs. 1 SVG wiegt die objektive Tatschwere der vorliegend zu beurteilenden Handlung leicht. Der Vereitelung ging auch kein Unfall voraus und der Beschuldigte verhielt sich weder unfreundlich noch aggressiv. Allerdings legte der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – eine deutlich höhere kriminelle Energie an den Tag als jene, welche dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien zugrunde liegt, indem er eine Packung «CleanUrin» direkt zur Hand hatte. Dies setzt ein gewisses Mass an Planung und Dreistigkeit voraus, zu- mal er es auch einfach bei einer verbalen Verweigerung hätte belassen können. Entsprechend wiegt die objektive Tatschwere schwerer als beim Referenzsachver- halt «ohne Unfall» und ist auf 20 Strafeinheiten festzusetzen. 14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte keine Blut- oder Urinprobe abgeben und damit die Feststellung einer allfälligen durch Betäubungsmittel verur- sachte Fahrunfähigkeit verhindern. Ihm wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, bei den angeordneten Massnahmen mitzuwirken. Diese subjektiven Elemente wir- ken sich jedoch neutral aus. Es bleibt somit bei 20 Strafeinheiten. 14.3 Fazit Tatkomponenten Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten resultiert für den Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit eine vorläufige Strafe von 20 Strafeinheiten. 15. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist (einschlägig) vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl vom 3. März 2022 von der Staatsanwaltschaft Baden wegen Fahrens in angetrunkenem Zu- stand (0,37 mg/l), begangen am 9. Januar 2022, zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 verurteilt (pag. 76). Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) und Hin- derung einer Amtshandlung, beides begangen am 3. Dezember 2017, zu einer be- dingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 80.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 360.00 verurteilt (pag. 200 f.). Zudem geht aus dem IVZ-Auszug hervor, dass der Beschuldigte am 23. März 2021 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 1. Februar 2021 verwarnt und ihm am 4. April 2022 aufgrund des Fahrens in angetrunkenem Zustand am 9. Januar 2022 der Ausweis für einen Monat entzogen wurde (pag. 199), was von einem schlechten automobilistischen Leumund zeugt. Gemäss den VBRS-Richtlinien führt ein Wie- derholungsfall innert fünf Jahren grundsätzlich zur Verdoppelung der nach den Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe (VBRS- Richtlinien S. 16). Da bei der vorliegend zu beurteilenden Massendelinquenz eine einheitliche Strafzumessung wichtig erscheint, führt die Vorstrafe bei konsequenter 10 Anwendung der VBRS-Richtlinien zu einer Verdoppelung der Strafe. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 20 Strafeinheiten. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben ansonsten zu keiner Ver- änderung der Strafhöhe Anlass. Der Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Strafverfahren korrekt und kooperativ. Dies darf von ihm allerdings erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Ein Geständnisrabatt ist ihm zudem vor dem Hintergrund, dass er zunächst alles abstritt und die Beweislage erdrückend war, nicht zu gewähren. Einsicht und Reue sind zudem keine auszumachen, was sich allerdings neutral auswirkt. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu wer- ten. Es bleibt daher bei einer Strafe von 40 Strafeinheiten. 16. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Entgegen der Verteidigung haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil sehr wohl wesentlich verändert. So ist dem Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse vom 20. bzw. 18. November 2024 zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit August 2024 arbeitslos ist (pag. 193 ff.). Der Tagessatz ist entsprechend auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Im Ergebnis beträgt die Geldstrafe somit 40 Tagessätze zu CHF 30.00, ausma- chend CHF 1'200.00. 17. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die weiteren theoretischen Ausführungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 148, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte (einschlägig) vorbestraft und verfügt über mehrere Einträge im IVZ-Register. Dabei ist es unerheblich, dass (lediglich) eine dieser Vorstrafen eine Geldstrafe ist, zumal die Legalprognose aufgrund des vom Beschuldigten gezeigten Verhaltens ([einschlägige] Vorstrafen, IVZ-Einträge, zu Hause gelagerter «CleanUrin», keine Einsicht und Reue) in der Gesamtbetrach- tung als ungünstig bezeichnet werden muss. Entgegen der Verteidigung manifes- tiert der Beschuldigte durch sein Verhalten nicht die Gefahr, weitere Übertretungen zu begehen, sondern generell, sich nicht gesetzeskonform zu verhalten, was gera- de das Stellen einer Schlechtprognose begründet. Auch die weiteren Argumente der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten das vorliegende Strafverfahren und 11 die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit auch deshalb eine Lehre sein würden, weil er seinen Führerausweis, auf welchen er für die Ausübung seines Berufs angewiesen sei, für mindestens drei Monate abgeben müsse und die Rückfallgefahr aufgrund der berufsbedingten Not- wendigkeit, einen Führerausweis zu haben, minim sei, vermögen vor dem Hinter- grund, dass der Beschuldigte zurzeit arbeitslos ist, wenig zu überzeugen. In Über- einstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 148 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann dem Beschuldigten der be- dingte Vollzug somit nicht gewährt werden. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 18. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00, verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 550.00 (pag. 69, pag. 78) und den Gerichtsge- bühren von CHF 1'400.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung). Sie belaufen sich demnach insgesamt auf CHF 1'950.00 (pag. 125). Dieser Betrag wurde nicht beanstandet und erscheint der Kammer zudem als angemessen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die vollumfängliche Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten zu bestätigen. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil spricht die Kammer den Beschuldigten nicht der Mehrfach- begehung, sondern der Einfachbegehung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. Hierfür rechtfertigt sich allerdings keine Ausscheidung von Verfahrenskosten, zumal für den weggefallenen Schuldspruch keine nennenswerten Verfahrenskosten entstanden, die nicht ohnehin entstanden wären. Somit sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'950.00, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). 12 Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte insoweit, als er oberinstanzlich (lediglich) noch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – einfach und nicht mehr mehrfach begangen – verurteilt wird. Hinsichtlich der Höhe und des Vollzugs der Geldstrafe ist er demgegenüber (weitgehend) unterliegend. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 1'500.00, aufzuerlegen. ¼ der oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. 20. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommen- tar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich ebenfalls nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung [PKV; BSG 168.811]) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2 mit Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Eine Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung für das erstinstanzli- che Verfahren ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 31. Oktober 2024 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von rund 9,92 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 2'479.20, Aus- lagen von CHF 80.90 und Mehrwertsteuer von CHF 207.35 geltend (pag. 189 f.). Das geltend gemachte Honorar scheint mit Blick auf die Bemessungskriterien der PKV (vgl. Tarifrahmen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV), die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Entsprechend der präjudizierenden Kostenauflage entschädigt der Kanton Bern den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfah- ren durch Rechtsanwalt B.________ somit mit CHF 691.85 (inkl. Auslagen und MWST; rund ¼ von CHF 2'767.45). 13 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. April 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (nicht qualifiziert 0,25 mg/l), begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:30 Uhr in C.________ und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB; 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 1 Bst. a SVG; 2 Abs. 1 VRV 1 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage. II. A.________ wird schuldig erklärt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 12. Februar 2023 um ca. 03:47 Uhr in D.________(Ortschaft) und in Anwendung der Artikel 34, 47 StGB 91a Abs. 1 SVG 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1'950.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1'500.00 (¾ von CHF 2'000.00). Die restlichen anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (¼ von CHF 2’000.00) gehen zu Lasten des Kantons Bern. 14 III. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ mit CHF 691.85 (inkl. Auslagen und MWST). IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Motiv innert 10 Tagen) Bern, 5. September 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15