a StGB überhaupt angeordnet werden könnte. Im Ergebnis kann dies mit Blick auf die fehlende Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin jedoch offengelassen werden, womit sich weitere Ausführungen erübrigen. 22.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das EM aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin des Beschwerdeführers zurecht nicht gewährt wurde. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 23. Aufschiebende Wirkung