9 22.4 Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen vorbestraft ist, habe er doch bereits vom 24. August 2020 bis 21. September 2020 eine Strafe in Form von EM verbüsst. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall sieben Urteile, datierend vom 16. Juli 2021 bis 15. August 2023, Grundlage der Ersatzfreiheitsstrafe bilden (amtliche Akten BVD, pag. 1 ff.). Damit ist fraglich, ob die elektronische Überwachung mit Blick auf Art. 79b Abs. 2 Bst. a StGB überhaupt angeordnet werden könnte.