So stimmen die Angaben im Gesuch vom 12. Oktober resp. 10. November 2023 hinsichtlich Anstellungsgrad – gemäss Gesuchsformular beträgt der Beschäftigungsgrad 100 %, gemäss Arbeitsvertrag hingegen 80 % – nicht mit den aus den Beilagen ersichtlichen Angaben überein, was der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen sein bisheriges Verhalten nicht zu relativieren, zeigen diese doch vielmehr die fehlende Selbstdisziplin auf. So führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aus, sich auf seine berufliche Eingliederung fokussiert und dabei seine persönlichen Pflichten vernachlässigt zu haben.