Die Mahnung vom 13. Februar 2024 konnte dem Beschwerdeführer hingegen tatsächlich nicht zugestellt werden. Grund dafür war, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, dass es der Beschwerdeführer unterliess, seine Adressänderung den Behörden anzuzeigen. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass die Stadt B.________ mehrmals zusätzliche Dokumente einverlangt habe, was seinen Umzug und die Ummeldung erheblich erschwert habe. Belege, um dies zu bestätigen, bleibt der Beschwerdeführer jedoch bis heute schuldig.