Dieses räumt der verurteilten Person deutlich mehr Freiheiten ein als die Halbgefangenschaft, weshalb an die vorausgesetzte Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin der verurteilten Person mindestens die gleichen – wenn nicht sogar höhere – Anforderungen, zu stellen sind. Von der verurteilten Person, welche den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Rahmen eines EM anstelle des Normalvollzugs beantragt, darf daher verlangt werden, dass sie die für diese privilegierte Vollzugsform notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft aufbringen kann und Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen bietet (Urteil des Bundesge-