Damit werde dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). Soweit die verurteilte Person nicht bereit ist, transparent über ihre Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich diese aufgrund ihrer Angaben nicht nachvollziehen lässt, darf die Zulassung zur Halbgefangenschaft verweigert werden (KOLLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 77b StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). Gleiches muss auch für das EM gelten.