2019, N. 22 zu Art. 79b StGB; HEIMGARTNER, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 79b StGB). Im Zusammenhang mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft führte das Bundesgericht aus, es sei zulässig, diese Vollzugsform davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt. Damit werde dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2).