6 gewiesen worden sei. Sollte sich die persönliche bzw. berufliche Situation des Beschwerdeführers verbessert haben, sei dies zwar erfreulich, vermöge aber nichts an vorstehendem Schluss ändern. Auch aus dem Vorbringen, in der Vergangenheit bereits eine Strafe in Form des EM «abgeleistet» zu haben, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Es stehe ihm zudem offen, auch die übrigen Bussen und Geldstrafen zu bezahlen (pag. 27 f.).